V.M.B. Vereinigung Mainzer Bürger
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 Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung

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BeitragThema: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMi Feb 01, 2012 11:35 am

Erste Fassung

Hier der erste Vorschlag der Überarbeitung des MGB aufgrund des Austritts aus dem DKR und unter Berücksichtigung einer zu gebenden Verfassung für das Fürstentum Mainz als Territorialstaat.

Änderungen werden alt in Rot und neu in Grün mit entsprechender Erklärung dargestellt.

Gesetzbuch des Fürstentums Mainz

I. Allgemeiner Teil

Erklärung:
Präambel fällt weg, da sie als hochfeierliche Worte zu Beginn einer Verfassung vorangestellt werden. Daher reicht Umschreibung als Allgemeiner Teil. Die Präambel findet Eingang in der neuen Mainzer Verfassung.

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt im Fürstentum Mainz für alle Personen, sowie Vereinigung jeder Art, die sich innerhalb der Grenzen befinden oder dort tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt an allen Orten, die dem Fürstentum Mainz territorial oder institutionell zuzuordnen sind.
(3) Insbesondere sind dies die Gemeinden Aschaffenburg, Bad Mergentheim, Buchen, Frankfurt und Mainz.

Erklärung:
(3) Bereits durch Abstimmung im Schloss eingefügt.

§ 2 - Amtssprache

(1) Die Amtssprache im Fürstentum Mainz ist Deutsch.
(2) Alle anderen Sprachen sind verboten, soweit keine deutsche Übersetzung vorliegt.
(3) Ausländische Spieler dürfen sich in den Wirtshäusern in der Sprache verständigen, die eine Kommunikation möglich macht; jedoch nicht vor öffentlichen Organen.

§ 3 - Staatskirche

(1) Staatskirche im Fürstentum Mainz ist die Heilige Deutsche Aristotelische Kirche.
(2) Alle anderen Bekenntnisse sind geduldet, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.
(3) Verstösse gegen das Kirchengesetz der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche sind ihren Amtsträgern untersagt und können Verfahren der Inquisition nach sich ziehen. Die weltliche Justiz hat in der Vollstreckung der Inquisitionsurteile Amtshilfe zu leisten.
(4) Gotteslästerung sowie Handlungen oder Beleidigungen gegen die Heilige Deutsche Aristotelische Kirche und ihre Vertreter sind strafbar. sofern sie die öffentliche Ordnung in Frage stellen.

Erklärung:
Zu (3) Verstösse der Amtsträger der HDAK werden im Kirchengesetz geregelt und bedürfen keiner weiteren Erwähnung im MGB.
Zu (4) Gotteslästerung, Handlungen gegen die HDAK und Beleidigungen im allgemeinen sind strafbar. Egal ob sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, sie in Frage stellen oder nicht.


II. Institutionen und Amtsträger

§ 1 - Gesetzeshierarchie

(1) Der Kaiser und seine Gesetze und Dekrete stehen über den Gesetzen und Dekreten des Fürstentums Mainz. Insbesondere sind sie rechtskräftig.
(2) Die Gesetze und Dekrete des Fürstentums Mainz stehen über den Stadtdekreten.
(3) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, am Folgetag der Verkündung in Kraft.
(4) Die Gesetze und Dekrete des Fürstentums Mainz können mit der Mehrheit der Stimmen des Rates geändert werden.

Erklärung:
(1) Bereits nach Abstimmung im Schloss geändert. Hinweis auf Reich entfällt.

§ 2 - Amtsträger im Fürstentum Mainz

(1) Der Rat wird ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
(2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Regenten zulässig.
(3) Ratsmitgliedern ist es verboten, das Fürstentum zu verlassen.
Bürgermeistern ist es verboten, ihre Stadt zu verlassen.
Ausnahmen müssen vom Regenten genehmigt werden
(4) Zuwiderhandlungen werden als Hochverrat betrachtet und entsprechend bestraft.
(5) Sollten sich die beim Regenten für einen Rücktritt angegebenen Gründe als offensichtlich unzutreffend erweisen, kann der Regent Anzeige wegen Hochverrat erstatten

Erklärung:
(1) Findet Eingang in die Verfassung. Grundsätzliches Wahlrecht des Volkes soll verfassungsrechtlich gewährleistet sein.
z.B. Verfassung des Fürstentums Mainz - Artikel 2: Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Volksbefragungen.
(2) Ergänzung um Ratsamt. Als Kontrast zu den Bürgermeistergesetzen, hier halt Gesetze für den Rat und seinen Mitgliedern.
(3) Fällt weg, da Dopplung und bereits in den BM Gesetzen niedergeschrieben.

§ 2 – Amtsträger im Fürstentum Mainz

Alt:

(1) Der Rat wird ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
(2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Regenten zulässig.
(3) Ratsmitgliedern ist es verboten, das Fürstentum zu verlassen.
Bürgermeistern ist es verboten, ihre Stadt zu verlassen.
Ausnahmen müssen vom Regenten genehmigt werden
(4) Zuwiderhandlungen werden als Hochverrat betrachtet und entsprechend bestraft.
(5) Sollten sich die beim Regenten für einen Rücktritt angegebenen Gründe als offensichtlich unzutreffend erweisen, kann der Regent Anzeige wegen Hochverrat erstatten.


Neu:

(1) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Regenten zulässig.
(2) Ratsmitgliedern ist es verboten, das Fürstentum zu verlassen.
(3) Nach dem Rücktritt von einem Amt oder nach Amtsenthebung ist das Ratsamt innerhalb von 24 Stunden niederzulegen und der Rat zu verlassen.
(4) Jeder neu gewählte Rat kann auf Forderung des Regenten, öffentlich einen Eid auf die Gesetze des Fürstentums Mainz und seine Zusätze ablegen.

Hierbei ist folgende Eidesformel anzuwenden:

"Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Gewissen führen, die Gesetze des Fürstentum Mainz, sowie seine Zusätze und das Volk des Fürstentums achten und verteidigen sowie Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde, so wahr mir der HERR helfe."

(5) Wird ein Ratsmitglied zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, hat er das Amt sofort niederzulegen und den Rat zu verlassen.
(6) Ist der Regent oder alternativ wenigstens drei Ratsmitglieder der Meinung, ein Ratsmitglied mit zusätzlichem Posten vernachlässigt die ihm aus dem Innehaben des Postens erwachsenden Pflichten, kann er eine Amtsenthebungsabstimmung einleiten. Stimmt der Rat mit einer einfachen Mehrheit für eine Enthebung, darf der Regent den Posten an ein anderes Ratsmitglied weitergeben.
(7) Zuwiderhandlungen werden als Hochverrat bestraft.


Erklärung:
Der neue §2 regelt den Austritt oder Ausschluß per Amtsenthebung oder im Falle der Straffälligkeit von Ratsmitgliedern. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass ein Hochverräter jegliches Recht verloren hat, im fürstlichen Rat noch ein Amt oder eine Stellung bekleiden zu dürfen, um weiteren Schaden vom Volk oder vom Rat abzuwenden.

Sollte ein Rücktritt nicht erfolgen, muss Anklage wegen Hochverrats eingereicht werden. Ächtung ist dann die Folge von Hochverrat als letztes Mittel der Justiz. Unabhängig davon bleibt eine erneute Kandidatur in der nächsten Wahlphase. Die Eidformel ist notwendig, nicht nur aufgrund der Unabhängigkeit, sondern auch als erstes Mittel des Fürsten, ein Ratsmitglied in die Pflicht zu nehmen, sollte die Arbeit nachweislich leiden. Das sollte nicht nur auf die Bürgermeister beschränkt bleiben.


§ 3 – Wählbarkeit

(1) Jeder Bürger der Provinz besitzt ein aktives und passives Wahlrecht im Rahmen der Gesetze, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1).
(2) Eine gleichzeitige Ausübung eines Ratsmandates und eines Bürgermeisteramtes ist nicht zulässig.
(3) Eine Kandidatur für ein Ratsamt oder als Bürgermeister ist nur zulässig, wenn der Kandidat seinen Wohnsitz im Fürstentum Mainz länger als drei Monate nachweisen kann.
(4) Verstöße dagegen sind als Verrat zu bestrafen.

Erklärung: Um zu verhindern, dass Listen auftauchen, wie im Beispiel Österreich, welche eine Unterwanderung zum Ziel haben, muss nachgewiesen werden, dass Bürger bereits seit mind. 3 Monaten ihren Wohnsitz in Mainz haben. Das schliesst auch Kandidaturen von Neubürgern auf Listen der FLM z.B. aus. Neu hinzugezogene werden in den meisten Fällen über die Meldungen aus dem Heer aktenkundlich und können so dokumentiert werden.

Zudem besteht die Möglichkeit bei den Bürgermeistern, in Erfahrung zu bringen, wann ein Wohnsitz offiziell verlegt wurde. Dies schliesst den Aufenthalt als Wahlberechtigung aus und steht auch in keinem Widerspruch zu den Regeln der Admins, da sie auch die Acht in Österreich, von Provinzfremden, als Maßnahme gegen nicht ansässige toleriert haben. > Umkehrschluß: Es ist erlaubt, das Wahlrecht einzuschränken, aber nicht abzuschaffen! Dem wird durch die Änderung Folge geleistet.

§ 4 - Vertraulichkeit

(1) Alle Personen, die Einblicke in nicht öffentliche Bereiche des Schloss zu Mainz haben, müssen entsprechend der angegeben Sicherheitsstufe über sämtliche Vorgänge, sowie Informationen Stillschweigen bewahren.
(2)Die Sicherheitsstufen lauten aufsteigen:
Sicherheitsstufe I - Die Informationen unterliegen keiner Vertraulichkeit und können der Öffentlichkeit frei zu getragen werden.
Sicherheitsstufe II - Die Informationen dürfen nur innerhalb des Rates und an zu definierende Stellen weiter getragen werden, diesen ist es nicht erlaubt die Informationen an weitere Stellen zu geben
Sicherheitsstufe III - Die Informationen dürfen ausschließlich innerhalb des Rates diskutiert und weitergegeben werden.
(3) Der Fürst von Mainz oder eine Mehrheit des Rates von Mainz können die Sicherheitsstufe eines Themas verändern.
(4) Ausgenommen von der Vertraulichkeit sind Büttel im Rahmen ihrer Bemühungen um außergerichtliche Einigungen.
(5) Zuwiderhandlungen gegen die Vertraulichkeit werden als Hochverrat geahndet. Zuwiderhandlungen im Bereich der Strafverfolgung als Verrat.


Erklärung:
§4 wird ersatzlos gestrichen und durch die 4a ersetzt, welche alle Eventualitäten berücksichtigt.

§ 4a

(1) Wer nichtöffentliche Informationen aus dem Mainzer Schloss oder der Mainzer Kaserne weitergibt oder veröffentlicht begeht Hochverrat.

§ 5 - Zuständigkeit des Gerichtes

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des Gesetzbuches des Fürstentums Mainz begangen werden, ist das Gericht von Mainz zuständig.
(2) Für alle Straftaten, die im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist der Oberste Feldrichter von Mainz zuständig.
(3) Die Arbeit des Gerichtes von Mainz wird durch die Justizcharta des Fürstentums Mainz geregelt.

§ 6 – Adel

(1) Alle Adelungen werden über den Provinzhofrat abgewickelt und von einer durch den Provinzhofrat bevollmächtigten Person zu leiten.
(2) Die Adelstitel, die das Fürstentum Mainz vergeben kann, werden durch das Adelsgesetz des Fürstentum Mainz geregelt.
(3) Der Fürst darf die Ritter- und Freiherrenwürde frei verleihen.
(4) Für die Verleihung des Grafentitels ist die Mehrheit der Stimmen des Rates notwendig.

Erklärung:
Durch den Austritt aus dem DKR fällt die Erwähnung des Reichshofrates weg und wird durch den Provinzhofrat ersetzt. Zudem ergänzt das neue Mainzer Adelsgesetz das MGB.

III. Wirtschaftlicher Teil

§ 1 - Mindestlohn und Sklaverei

(1) Der Mindestlohn in der Provinz beträgt 14 Taler.
(2) Als Lohn gilt der Bruttolohn vor Abzug der Steuern.
(3) Zuwiderhandlungen werden als Sklaverei geahndet.

(2) Kein Stadtdekret darf in den von der Provinz geregelten Mindestlohn eingreifen.
Lohnstaffelungen mit Ansprüchen an die Qualität sind gestattet.
(3) Verstöße gegen die Lohn-Staffelungen der Stadtdekrete werden als Sklaverei geahndet

Erklärung:
Die Absätze wurden neu sortiert und die Unterteilungen in a,b,c usw. aufgehoben und die numerische Zählung fortgesetzt.

§ 2 - Der Markt

(1) Der Markt des Fürstentums Mainz ist frei.
(2) Wer die Freiheit des Marktes einschränkt oder einzuschränken versucht, macht sich des Verrat schuldig.
(3) Der Rat kann auf Antrag eines Bürgermeisters, in wirtschaftlichen Krisen diesem erlauben, für einen festgelegten Zeitraum Marktbeschränkungen in Form von Lizenzen und/oder Preisschranken vorzunehmen.
(4) Verstöße gegen Lizenzbestimmungen oder Preisschranken werden als Betrug geahndet.


IV. Steuergesetze

§ 1 - Steuergesetz für die Bürgermeister des FTM

(1) Die Steuern des Fürstentums Mainz werden vom Rat festgelegt.
(2) Für die Erhebung und Abführung der Steuern an den Rat sind die jeweiligen Bürgermeister verantwortlich.
(3) Die Steuer ist mit ihrer Erhebung vollständig fällig. Für die Zahlung ist der jeweilige Bürgermeister verantwortlich. Die Zahlung erfolgt ab dem Folgetag ihrer Erhebung als Direktübertragung mit einer täglichen Höhe von mindestens 100,00 Taler bis zur vollständigen Überweisung der Steuerschuld. Die Überweisungen sind im Schloss im jeweiligen Stadtbüro zu dokumentieren.

(4) Kommt der Bürgermeister mit den Direktübertragungen in Verzug wird ab dem zweiten Tag ohne dokumentierten Eingang ein Strafzins von 1% pro Verzugstag auf die Gesamtsteuersumme aufgeschlagen.


(5) Kommt ein Bürgermeister mit den Steuerzahlungen in Verzug, werden auf den ausstehenden Betrag ab dem dritten Säumnistag Strafzinsen erhoben, welche ein Prozent für jeden Säumnistag betragen, die der Steuerschuld zugeschlagen werden.
Ausnahmen müssen vor der Fälligkeit schriftlich beim Rat beantragt werden und bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung.

(6) Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich als Betrug behandelt. Hiervon sind Bürgermeister einer zahlungsunfähigen Stadt ausgenommen.

Erklärung:
Einarbeitung und Übernahme der Vorschläge aus dem Schloss, um die Direktübertragung somit ins MGB aufzunehmen. Die 100 Taler entsprechen jener Summe, welche ein Bürgermeister an seinem ersten Tage maximal überweisen kann. Die Nummerierungen wurden fortlaufend gesetzt.

§2 Steuergesetz für alle Bürger des FTM

(1) Die Steuern der Rathäuser werden vom rechtmäßigen Bürgermeister für die Einwohner seiner Stadt festgelegt.
(2) Die Rathäuser dürfen Vorlesungen, von bei ihnen wohnhaften Dozenten, gemäß eigener Dorfdekrete besteuern.
(3) Die erhobene Steuer ist gemäßt kaiserlichem Recht vollständig fällig.
(4) Ausnahmen müssen beim jeweiligen Bürgermeister in den Rathäusern beantragt werden und bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung. Die Steuern werden dann nach der Zahlung zurückerstattet.
(5) Kommt ein Bürger mit den Steuerzahlungen in Verzug, werden auf den rückständigen Steuerbetrag Strafzinsen erhoben. Die Zinsen entsprechen dem kaiserlichem Recht. Die Zinsen werden der Steuerschuld zugeschlagen.
Der Bürgermeister kann auf Antrag die Zinsen erlassen. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die Zinsen werden dann nach der Steuerzahlung erstattet.
(6) Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich als Betrug behandelt. Eine Anklage darf frühestens 7 Tage nach Ablauf der vorgegebenen Frist und einer nochmaligen schriftlichen Zahlungsaufforderung durch einen Gemeindebevollmächtigen erhoben werden.
Personen die sich im Kloster aufhalten sind hiervon ausgenommen. Über das vorgehen bei nachweislich zahlungsunfähigen Personen entscheidet der Bürgermeister.
(7) Sonderzahlungen an die Reichsarmee werden, auf Basis der letzten Steuerbescheide , zum nächsten möglichen Steuertermin, der Steuerschuld aller Gemeinden zugeschlagen.

Erklärung:
Durchnummerierung vorgenommen, aus 1a wurde die neue 2 und dann fortlaufend.

§3 Steuergesetz für die Wirtshaussteuer

(1)Die Gemeinde erhält, gegen Vorlage eines Zahlungsbelegs des dort ansässigen Wirtshauses, die Hälfte der an das Fürstentum Mainz gezahlte Wirtshaussteuer, mit der nächsten Steuerzahlung an die Provinz, zurückerstattet


V. Bürgermeistergesetze

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die durch eine offizielle Wahl das Amt des Bürgermeisters einer Stadt des Fürstentums Mainz innehaben, für dieses kandidieren oder vom Regenten als offizieller Vertreter eingesetzt sind.

§ 2 - Kandidatur für das Bürgermeisteramt

(1) Es dürfen lediglich Einwohner der jeweiligen Stadt für das Amt des Bürgermeisters kandidieren.
(2) Eine gleichzeitige Ausübung eines Ratsmandates und eines Bürgermeisteramtes ist nicht zulässig.

Erklärung:
(2) ist zu streichen da im §3 bei der Wählbarkeit bereits erwähnt. Doppelungen vermeiden.

§ 3 - Das Bürgermeisteramt

(1) Der Rücktritt vom Bürgermeisteramt ist nur mit Genehmigung des Regenten zulässig.
(2) Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, ihre Stadt zu verlassen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen des Fürstentum Mainz und seiner Bürger, egal welchen Standes zu vertreten.
(4) Der Regent sowie der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen. Ebenso ist ihnen auf Anforderung jederzeit Einblick in die durch das Rathaus vergebenen Arbeitsangebote zu gewähren.
(5) Der Bürgermeister hat das Recht Dekrete zu erlassen. Diese Stadtdekrete müssen in der Stadthalle sowie in dem für die Provinz zugänglichen Aushang der Gesetze veröffentlicht werden und sind sofern nicht anders angegeben ab dem Folgetag rechtskräftig.
(6) Der Rat von Mainz kann durch einen Mehrheitsbeschluss Stadtdekrete aufheben.
(7) Bürgermeister, die zu einer Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt werden, müssen ihr Amt sofort niederlegen. Ausnahmen können vom Regenten genehmigt werden.

Erklärung:
Zu (3) soll festschreiben, dass alle Bürger in einem Dorf im Sinne ihrer Interessen gleich zu behandeln sind, ebenso wie wir ihnen verfassungsmässig die gleichen Rechte vor Gericht zusprechen werden. Damit verhindern wir z.B. Vorfälle wie in Buchen oder die Schaffung von Buchener Dekreten, welche das Ziel verfolgen, Bürgern in ihren Interessen und Rechten einzuschränken. Das zum Thema Gleichbehandlung und Grundrechte egal welchen Standes.

Dekrete der BMs aus (5) werden als Grundrecht der Verfassung zugeschrieben: Der Bürgermeister hat das Recht Dekrete zu erlassen. > ist daher in (5) zu streichen und umzuschreiben. Das Recht auf Bürgermeisterdekrete sowie späteren Volksbefragungen sollen als Grundrechte in der Verfassung von Mainz verankert werden.


§ 4 - Amtseid

(1) Jeder neu gewählte Bürgermeister muss auf Forderung des Regenten, öffentlich einen Eid auf die Gesetze des Fürstentums Mainz, seine Zusätze und die Reichsgesetze ablegen.

Hierbei ist folgende Eidesformel anzuwenden:

"Ich schwöre, dass ich mein Bürgermeisteramt nach bestem Wissen und Gewissen führen, die Gesetze des Fürstentum Mainz, sowie seine Zusätze die Reichsgesetze und den Rat des Fürstentums achten und verteidigen sowie Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde, so wahr mir der HERR helfe."

Erklärung:
Hinweise auf Reichsgesetze sind grundsätzlich zu streichen.

§ 5 - Absetzung vom Amt

(1) Tritt einer der folgenden Punkte ein, kann der Rat mit der Mehrheit der Stimmen die Absetzung des Bürgermeisters beschließen:

(a) Der Bürgermeister kommt seinen Amtspflichten nicht hinreichend nach.
(b) Der Bürgermeister bereichert sich betrügerisch am Vermögen des Rathauses.
(c) Der Bürgermeister hetzt die Bürger gegen das Fürstentum auf, ruft zu unerlaubten Revolten auf oder plant solche.
(d) Der Bürgermeister verstößt gegen die Gesetze des Fürstentum Mainz im schweren Falle.

(2) Wurde die Absetzung durch den Rat beschlossen, hat der betreffende Bürgermeister sofort sein Amt niederzulegen, bei einer Weigerung kann Beugehaft oder eine genehmigte Erstürmung des Rathauses angeordnet werden.
(3) Der Regent kann bei unbesetztem Rathaus einen Verwalter einsetzen, der bis zur nächsten Wahl das Bürgermeisteramt und die damit verbundenen notwendigen Tätigkeiten außerhalb des Rathauses ausübt.

Erklärung:
Zweidrittel gestrichen, einfache Mehrheit durchweg ausreichend. Immerhin beschliessen wir MGB Änderungen auch mit einfacher Mehrheit und jene Verwaltungsvorgänge, welche die ganze Provinz betreffen, sind grundsätzlich höher anzusehen und zu bewerten als jene Vorgänge, die Auswirkungen auf lediglich ein Dorf haben.

§ 6 - Der Bürgermeistersaal

(1) Der Bürgermeistersaal im Mainzer Schloss und die darin vorhandenen Informationen sind grundsätzlich nicht öffentlich und nur für die amtierenden Bürgermeister bestimmt. Alle Informationen sind vom Bürgermeister streng vertraulich zu behandeln.

§ 7 - Zuwiderhandlung

(1) Zuwiderhandlungen von Bürgermeisterkandidaten gegen § 2 gelten als Verrat
(2) Zuwiderhandlungen von amtierenden Bürgermeister gegen § 3 bis § 6 gelten als Hochverrat


VI. zusätzliche Strafbestände

§ 1 - Respekt und Verhalten gegenüber anderen Bürgern

(1)Beleidigung, Drohung und Nötigung sind Straftaten und werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.
(2) Ist das Opfer Adeliger oder Amtsträger handelt es sich um einen besonders schweren Fall.
(3) Ist das Opfer Geistlicher der Aristotelischen Kirche, so obliegt die Gerichtsbarkeit der heiligen Inquisition.

§ 2 – Revolten und Aufwieglung

(1) Eine Revolte ist der Versuch mit Gewalt ein Amt einzunehmen, ohne dafür gewählt worden zu sein. Sie wird als Hochverrat geahndet.
(2) Anstiftung, Planung und anderweitige Unterstützung einer Revolte werden wie die Teilnahme geahndet.
(3) Eine Revolte ist legal, sofern sie vom Regenten zuvor schriftlich genehmigt wurde.
(4) Der Missbrauch einer genehmigten Revolte zur persönlichen Bereicherung oder der von Dritter wird als Hochverrat geahndet.
(5) Gefangene die sich nach verbüßter Haftstrafe weigern den Kerker zu verlassen und Umstand zu Propagandazwecken nutzen, werden wegen Behinderung der Justiz zu einer Geldstrafe verurteilt

§ 3 - Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten alle Taten, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden des Opfers führen.
(2) Sie werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.

§ 4 - Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum anderer gelten Wegelagerei, Plünderungen, Raub und versuchter Raub.
(2) Vergehen dieser Art werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.

§ 5 - Falschaussage und Beweisfälschung

(1) Falschaussagen vor Gericht werden als schwerer Betrug geahndet.
(2) Das Fälschen von Beweisen wir wie eine Falschaussage vor Gericht geahndet.

§ 6 - Militärische Vereinigungen

(1) Militärische Vereinigungen dürfen nur mit Genehmigung des Rates gegründet bzw. unterhalten werden.
(2) Als militärische Vereinigung gelten alle Gruppierungen, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder anzudrohen.
(3) Alle Personen, die einer ungenehmigten militärischen Vereinigung angehören oder diese unterstützen, machen sich des Hochverrates schuldig
(4) Lanzen können durch den Rat verboten werden.
Ist Gefahr im Verzug, kann ein Verbot auch durch den Regenten ausgesprochen werden. In diesem Fall muß das Verbot unverzüglich durch den Rat bestätigt werden.
Sämtliche Mitglieder einer verbotenen Lanze müssen von dem Verbot schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
Alle Mitglieder, die sich der Auflösung der Lanze widersetzen und diese nicht bis zum Ende des Folgetages verlassen haben, machen sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
(5) Die Gründung, der Beitritt sowie der Aufenthalt von Bannern im Fürstentum von Mainz bedürfen der Genehmigung durch den Rat.
Verstöße dagegen werden als Hochverrat geahndet.

§ 7 - Veruntreuung

(1) Mandate müssen Auftragsgemäß durchgeführt werden.
(2) Die Rückgabe muss zum vereinbarten Zeitpunkt oder nach Aufforderung durch die ausgebende Stelle erfolgen.
(3) Die Straffälligkeit ist unberührt von dem Aufenthaltsort des Mandatsträgers. Der Geltungsbereich des Mainzer Gesetzbuches wird hierdurch gegebenenfalls erweitert.
(4) Veruntreuungen werden als Betrug geahndet.

§ 8 - Unerlaubtes Tragen von Auszeichnungen und Titeln

(1) Wer unberechtigt eine Auszeichnung oder Titel führt macht sich des Verrates schuldig.
(2) Näheres regelt das Adelsgesetz des Fürstentums Mainz.

Erklärung:
Im neuen Mainzer Adelsgesetz sind weitere Regeln und/oder Sanktionen aufgeführt. Dies betrifft auch die Aberkennung und den Entzug von Lehen, sollte sich ein Belehnter weitere unberechtigte Titel zulegen, usw.

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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMi Feb 01, 2012 11:44 am

Justizcharta angepasst und bearbeitet. Stelle ich heute Nachmittag in einem extra Thread raus.
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Tiuflun




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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMi Feb 01, 2012 4:23 pm

Du hast hier was doppelt drin

Zitat :
(4) Kommt der Bürgermeister mit den Direktübertragungen in Verzug wird ab dem zweiten Tag ohne dokumentierten Eingang ein Strafzins von 1% pro Verzugstag auf die Gesamtsteuersumme aufgeschlagen.

oder

Zitat :
(5) Kommt ein Bürgermeister mit den Steuerzahlungen in Verzug, werden auf den ausstehenden Betrag ab dem dritten Säumnistag Strafzinsen erhoben, welche ein Prozent für jeden Säumnistag betragen, die der Steuerschuld zugeschlagen werden.


Das kann man ja auch an (4) koppeln

Zitat :
Ausnahmen müssen vor der Fälligkeit schriftlich beim Rat beantragt werden und bedürfen dessen schriftlicher Genehmigung.
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Freund Hain

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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMi Feb 01, 2012 5:20 pm

Bis da was kommt von mir kann es dauern. Das braucht Zeit.

Wobei auch das besser erst nach dem "Landrecht" und vor der Charta kommt um Dopplungen zu vermeinen.

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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMo Feb 06, 2012 6:34 am

5 Tage ohne Wortmeldungen verstrichen. Hain, kommt da noch was?
Sollten uns langsam mal daran machen ins Schloss damit zu gehen.
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Lady_Tara

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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMo Feb 06, 2012 9:00 am

Dann rüber .. es eilt ..
wenn von uns nichts mehr kümmt .. Wink
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Bresel73




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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMo Feb 06, 2012 5:23 pm

So, hier sind einige Änderungen.. die wir so nicht machen können.

§3 (3)
Kann man so nicht stehen lassen. Der Inhalt des Paragrafen würde jedermann in Mainz zwingen nach den Regeln der HDAK zu richten.
Wir aber haben uns zur Religionsfreiheit in Mainz bekannt.
Und übrigens würde das eine Klagewelle nach sich ziehen...
Wie viele unverheiratete Paare haben wir in Mainz.
Geht so gar nicht

§3 (4)
Dieser Paragraf ist mir so zu Schwammig.
Was ist eine Handlung gegen einen Geistlichen?
Ein Faustschlag oder schon eine Wiederrede.
Oder die Ausführung einer anderen Religion (no go, siehe oben)
Die öffentliche Ordnung sollte im Text verbleiben... damit von weltichen und kirchlichen Gericht anklagbar, völlig ausreichend
Alles andere öffnet missbrauch Tür und Tor


Teil II:

§1(1) genemigt

§2(2)
Was soll das?
Schaffen wir jetzt die Demokratie in Mainz ab.
Das MUSS bleiben.
Egal wo es noch Eingang finden wird.. in naher oder ferner Zukunft.
Wobei ich eher fürchte, dass ein Landsrecht noch Zeit in Anspruch nehmen wird.

§3(3)
Schwierig. Wie soll ein Bürger nachweisen, das er so oder so lange hier wohnt?
Mir würde es Schwer fallen, abgesehen von Zeugenaussagen.
Besser, seinen Wohnsitzt hat...

§4
Bitte definieren, wo hier Gesetztelücken gesehen werden.
Das Schwierige in dem Zusammenhang ist nur, den Verrat zu beweisen.

Ich finde ihn noch immer Ausreichend.

Teil IV:

§1(4)
Hier fehlen Fristen...
Auch ein BM kann mal Techschwierigkeiten haben oder ähnliches.
Ein Tag verzug.. mir zu knapp.
Desweiteren fehlt hier der Hinweis auf eine Zahlungsunfähige Stadt..
Soll hier auch Strafzins erhoben werden?

Das ganze überschneidet und beist sich mit §1(5)
Dringend überarbeitung Notwendig
Oder weglassen, So kann die Art der Steuerbegleichung auch einfacher geändert, angepasst werden.
((Hab da meine RK Bugs im Auge... lieber Flexibel bleiben... Die Art der Steuerzahlung kann durchaus mit einem Ratsbeschluss ohne ihn Gesetzlich festzulegen entschieden werden.))

Teil V, §3(5)
Der Hinweis auf Stadtdekrete sollte einfliesen..
liest sich nur... na ja...
Und ist so auch nur NACH der einführung eines Landsrechtes anwendbar.
Also, fürs erste finger weg oder alles Aufschieben, bis das Paket fertig ist.

§5(1)
Die Schwelle zur Absetzung eines BM ist bewusst hoch gehalten, da sie einen schweren Eingriff in den Volkswillen darstellt.
Von meiner Seite, ein klares Nein zu diesem Vorstoss.
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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMo Feb 06, 2012 8:00 pm

Dann lasst uns zuerst eine Landesverordnung auf die Beine stellen.
Wird es auch einfacher zu erkennen, was im MGB raus kann.
Die Demokratie wollte ich per Verfassung garantieren, so die Wahlen usw. dort dingfest machen.
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Bresel73




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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMo Feb 06, 2012 8:01 pm

Deswegen weise ich darauf hin, dass wir sie mit dem Vorschlag erst mal abschaffen...
Natürlich wenn der alleine kommt...
Deswegen, lassen wir das wirklich liegen, besprechen wir das Landesrecht... von anfang an.
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Bresel73




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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyDi Feb 07, 2012 8:08 pm

Angesichts des Adelsrechts ist mir eingefallen, noch eines was der Regelung u.U. bedarf.

Orden, melde oder genemigungspflicht?
Wenn ja, wer ist zuständig?

Unterscheidung, Weltliche(ritter)orden, geistliche Orden, Hausorden?

Ich denke, wir sollten eine genemigungspflicht beim Rat, anmelden bei der Heeresfraktion definieren, ohne Unterscheidung der Ordensart.

Haltens wir einfach, behalten wir den Überblick wer sich hier tummelt.
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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptyMi Feb 08, 2012 6:19 am

Genehmigungspflichtige Orden in jedem Falle.
Keine Genehmigung = keine Tätigkeiten auf Mainzer Boden erlaubt.
Zuständigkeit über Heeresführung regeln, also Anträge wie bei den Gruppen entweder an Hauptmann oder Fürst.
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BeitragThema: Re: Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung   Überarbeitung MGB - Neusortierung/Einarbeitung EmptySo März 04, 2012 10:03 am

So, dann können wir mit dem MGB weitermachen.
Erstmal alles raus was im Landesrecht drin is .. verweis darauf und dann mal guggn was übrig bleibt ^^
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