V.M.B. Vereinigung Mainzer Bürger
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 Überarbeitung Justizcharta Mainz

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BeitragThema: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMi Feb 01, 2012 5:04 pm

Im Prinzip wenige Änderungen und Anpassungen notwendig, nur im Hinblick auf Änderungen im MGB erweitert und angepasst.


Justizcharta des Fürstentum Mainz

I. Geltungsbereich und Gegenstand

Die Justizcharta des Fürstentums Mainz übernimmt den Geltungsbereich des Gesetzbuches von Mainz.
Der Gegenstand der Justizcharta ist die Regelung von Strafverfolgung und Strafprozessen, sowie jeglicher Angelegenheiten, die die Justiz im Fürstentum betreffen.

Wann eine Straftat vorliegt, die durch die Gerichtsbarkeit des Fürstentums Mainz zu verfolgen ist, regeln die Gesetze, Erlasse, Verwaltungsakte des Fürstentums Mainz, sowie alle Dekrete der selbstverwaltenden Gebietskörperschaften auf dem Gebiet des Fürstentums Mainz.

II. Strafverfolgung

(1) Die Bürgermeister ernennen Dorfbüttel, die gemeinsam mit den Bürgermeistern Zutritt zum Büttelbüro des Fürstentums erhalten und dort, ebenso wie der Staatsanwalt selbst, Vergehen beziehungsweise Verdachtsmomente auf Vergehen gegen geltendes Recht anzeigen.

Aus den Reihen der Büttel eines Dorfes bestimmt der entsprechende Bürgermeister einen Oberbüttel, der die Arbeit der anderen Büttel koordiniert. Die weiteren Tätigkeitsgebiete der Oberbüttel werden gegebenenfalls an anderen Stellen der Justizcharta definiert.

(2) Der Richter und der Staatsanwalt haben bei der Ernennung der Dorfbüttel ein Veto-Recht

(3) Nachdem die Beweise zusammengetragen wurden, eröffnet der Staatsanwalt des Fürstentums Anklage gegen den Verdächtigen, sofern er das Verfahren als aussichtsreich für eine Verurteilung ansieht.

(4) Bürgermeister können bei folgenden Straftaten, die innerhalb ihrer Gemeinde begangen wurden, die Anklage, nach erfolgter Anzeige im Büttelbüro, selbst vertreten, insofern sie nicht in ihrer Person gleichzeitig Geschädigter sind.

- Sklaverei
- Mandatsdelikte
- Steuerdelikte
- Beleidigungen

Die Anklage durch den jeweiligen Bürgermeister darf erst einen vollen Tag nach der Anzeige erfolgen.

(5) Justizverträge haben gemäß ihrem Wortlaut Gültigkeit. Prozesse, die durch einen solchen eröffnet werden, müssen nicht nach dem unter (1) und (2) genannten Ablauf eröffnet werden.

III. Außergerichtliche Einigungen

§ 1 - Sklaverei
(1) Wird ein Bürger verdächtigt, sich der Sklaverei schuldig gemacht zu haben, kann ein Prozess abgewendet werden, indem er dem Opfer den ausstehenden Betrag zukommen lässt.

(2) Bei einem Verdacht auf Sklaverei muss ein Büttel, vor einer Strafanzeige, dem Verdächtigen die Möglichkeit der Ausgleichszahlung an den Geschädigten schriftlich anbieten.

(3) Lehnt das Opfer die Ausgleichszahlung ab oder reagiert weder auf ein Anschreiben eines Büttels noch auf die Benachrichtigungen vom Täter bezüglich einer Ausgleichsregelung, kann der Bürgermeister den Betrag zugunsten des Rathauses vom Täter einfordern.

(4) Der Staatsanwalt kann bei wiederholter, berechtigter Anzeige wegen Sklaverei das Ausgleichsverfahren stoppen und sofort Anklage erheben.

(5) Auch nach einem durchgeführten Ausgleich, gilt eine Rehabilitationsfrist gemäß VI.

§ 2 - Betrug
(1) Verstöße gegen zeitweilige Marktbeschränkungen können durch Rückführung der betreffenden Waren zu denselben Preisen ausgeglichen werden, sodass es zu keiner Anklage kommen muss.

(2) Einem Verdacht auf einen solchen Verstoß gehen die Büttel erst einmal in der Form nach, dass sie dem Verdächtigen nahe legen gemäß (1) eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

(3) Der Staatsanwalt kann bei wiederholter, berechtigter Anzeige wegen Verstöße gegen zeitweilige Marktbeschränkungen das Verfahren zur außergerichtlichen Einigung stoppen und sofort Anklage erheben.

(4)Auch nach einem durchgeführten Ausgleich gilt eine Rehabilitationsfrist gemäß VI.

§ 3 - Außergerichtliche Bezahlung der Prozessschuld
(1) Ein Täter kann im Falle einer Geldbuße diese anstelle des Kaisers auch der Provinzkasse zukommen lassen
(2) Hierzu muss er sein Einverständnis im Falle einer etwaigen Verurteilung vor Urteilsverkündung schriftlich dem Richter mitteilen.
(3) Erfolgt im Zuge eines Verfahrens mit vorliegendem Einverständnisses ein Schuldspruch, so muss der Verurteilte die verhängte Geldstrafe, mit Ausnahme eines Talers, an die Provinz bezahlen.
(4) Freiheitsstrafen bleiben hiervon unberührt.
(5) Zahlt ein Täter, trotz entsprechender, vorheriger Erklärung, binnen einer Frist von 7 Tagen nicht die im Schuldspruch genannte Summe an die Provinz, macht er sich des Betruges schuldig.

IV. Prozessordnung

§ 1 - Die Anklage



(1) Der Kläger muss alle ihm zu diesen Zeitpunkt bekannten Beweise in der Anklageschrift vorbringen.
(2) Später auftauchende Beweise oder Gegenbeweise zu von der Verteidigung vorgebrachten Beweisstücken können auch in der Anklagerede nachgereicht werden.
(3) Der Kläger erklärt in der Anklageschrift, wessen der Beschuldigte angeklagt ist.
(4) Der Beklagte kann nur für das angeklagte Vergehen verurteilt werden.
(5) Justizverträge finden Anwendung gemäß ihres Wortlauts.
(6) Bei Verstößen gegen IV. §1 1-5 hat ein Freispruch aus formalen Gründen zu erfolgen.

Erklärung:
Einschub notwendig, um (2) zu untermauern und zu legitimieren. War oft Grund für ein „kassieren“ der Urteile beim RKG, da Beweise nachträglich vorgelegt wurden, die zum Klagezeitpunkt noch nicht bekannt waren.

§ 2 - Die Verteidigung

(1) Die Verteidigung hat Gegenbeweise, mildernde Umstände oder angemessene Kritik an der Beweisführung der Anklage vorzubringen.
(2) Es ist das Recht des Angeklagten, zu den Vorwürfen zu schweigen, dies wird nicht als Schuldeingeständnis gewertet.
(3) Beleidigungen gegen Prozessbeteiligte, Falschaussagen und Beweisfälschung können vom Richter mit einem Ordnungsgeld bestraft werden. Wird ein Ordnungsgeld gegen den Angeklagten verhängt und lautet das Urteil des Prozesses auf schuldig, so kann dieses auf das Urteil aufgeschlagen werden.
(4) Zusätzlich zu (3) kann der Staatsanwalt separat Anklage erheben.

§ 3 - Zeugenaussagen

(1) Anklage und Verteidigung können Zeugen vorladen.
(2) Eine Zeugenaussagen vor Gericht erfolgt ausschließlich freiwillig, wobei die Aussage der Wahrheit entsprechen muss.
(3) Die Bewertung von Zeugenaussagen liegt im Ermessen des Richters.
(4) Lädt die Verteidigung sich selbst als Zeugen, so ist dies mit einem Ordnungsgeld zu ahnden.

§ 4 - Das Urteil

(1) Dem Richtervertrag ist Folge zu leisten.
(2) Ein Schuldspruch erfolgt nur bei unzweifelhaft bewiesener Schuld des Beklagten.
(3) Als Beweise, die zur Urteilsfindung beitragen, gelten
Protokolle
Geständnisse
Zeugenaussagen

(4) Sonderbemerkungen zu Wirtshausprotokollen:
Lediglich ein hinreichend langes Protokoll ist im Prozess als Beweismittel zugelassen.
(5) Sonderbemerkung zu Inventarlisten:
Es muss eindeutig ersichtlich sein, von wem die Inventarliste stammt und wann diese erstellt wurde damit sie im Prozess als Beweismittel verwertbar ist.
(6) Das Strafmaß ist gemäß Abschnitt V zu bestimmen.
(7) Ebenfalls Einfluss auf das Strafmaß finden:
- Reue des Angeklagten
- Kooperation des Angeklagten
- Vorstrafen
- Lebensalter und Erfahrung des Täters
- Wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten
(8 ) Justizverträge finden Anwendung gemäß ihres Wortlauts.

§ 5 - Das Prozessregister

(1) Der Richter legt nach Prozessende eine Akte im Prozessregister des Fürstentums Mainz an, in der das Protokoll des Prozesses festgehalten ist.
(2) Veränderungen dürfen hierbei nur an dem äußeren Erscheinungsbild durchgeführt werden. Der Wortlaut aller Aussagen und Schriften muss erhalten bleiben.
(3) Die Akte ist aufzubewahren. Sie kann zum Beispiel bei einer eventuellen Berufung (s. u.) benötigt werden.
(4) Eventueller zusätzlicher Schriftverkehr, wie die Benachrichtigung über die Möglichkeit der Stellung eines Gnadengesuchs, sind beizufügen.
(5) Mehrmaliges Unterlassen der Erstellung eines Prozessregisters ist durch den Regenten zu ahnden.

§6 - Das Gottesurteil

(1) Fordert das Opfer einer Straftat, bis zu drei Tage nach Anklageerhebung, den Beschuldigten innerhalb des Fürstentums Mainz zu einem Duell als Gottesurteil und tritt dieser an, so ersetzt der Ausgang dieses die Rechtsfindung im Gerichtsverfahren durch den Richter.
(2) Verliert der Herausforderer, so ist der Beschuldigte frei zu sprechen.
(3) Verliert der Herausgeforderte, so ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen und zu einer formalen Geldstrafe von einem Taler zu verurteilen.

V. Strafmaß

Sklaverei: Schadensanteil zuzüglich 2 bis 20 Taler pro Vergehen.

Betrug:
- Verstoß gegen zeitweilige Lizenzvorgaben: Die Hälfte des Gesamtverkaufspreises.

- Verstoß gegen zeitweilige Preisschranken: Die Hälfte der Differenz aus Verkaufspreis und Preisschranke für jedes Verkaufsobjekt.

- Falschaussagen vor Gericht, sowie die Fälschung von Beweismittel sind gemäß des Richtervertrages oder bis hin zur Haftstrafe in besonders schweren Fällen zu bestrafen.

- Wahlbetrug: Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe von einem Tag.

- Veruntreuung von Mandatswaren: Bei Ersatz des vollständigen Inhaltes Geldstrafe bis zu 50 Talern. Wird der veruntreute Inhalt nicht ersetzt, Geldstrafe gemäß dem Richtervertrag oder des vom Richter geschätzten Gegenwertes zuzüglich einer möglichen Haftstrafe. Wird der Mandatsschaden nicht ersetzt, erfolgt eine erneute Geldstrafe zuzüglich einer möglichen Haftstrafe von bis zu drei Tagen.

- Unterschlagung des Mandates: Erfolgt keine Rückgabe des Mandates nach Anforderung der ausgebenden Stelle, 100 Taler zuzüglich 5% des privaten Mandatswertes zum Zeitpunkt der Anzeigenerstellung.

- Steuerbetrug eines Bürgermeisters: Hälfte der Steuerschuld zuzüglich einer möglichen Haftstrafe. Die Steuerschuld bleibt bestehen und muss weiterhin beglichen werden.

- Steuerbetrug eines Bürgers: Hälfte der Steuerschuld, bis zu einem Höchstbetrag von 100 Taler oder eine eintägige Haftstrafe. Die Steuerschuld bleibt bestehen und muss weiterhin beglichen werden.
- Beleidigung, Drohung oder Nötigung: Geldstrafe bis 40 Taler zuzüglich einer möglichen eintägigen Haftstrafe. Ist das Opfer Adelig oder Amtsträger ist das Strafmaß zu verdoppeln.

- Raub: Geldstrafe in Höhe des Gegenwertes des geraubten Beutegutes, sowie bis 150 zusätzlichen Talern zuzüglich einer möglichen Haftstrafe.

- Wiederholungstäter - Bei Wiederholungstätern kann, im Rahmen des Richtervertrages, das Strafmaß erhöht werden.

Eine Ratenzahlung von Geldstrafen ist nach Antrag des Straftäters vor Urteilsverkündung grundsätzlich möglich und kann durch den Richter festgelegt und entsprochen werden.

Erklärung:
Notwendige Einschübe und Hinweise auf den Richtervertrag, da sonst Schwierigkeiten von Seiten der Admins zu erwarten sind, zumal dort nochmals Hinweise gegeben werden, z.B. Höhe des Strafmaßes usw.
- Ratenzahlung mit aufgenommen, Ratenhöhe legt Richter fest.


Störung des öffentlichen Friedens:

- Beleidigung, Drohung oder Nötigung:
Geldstrafe bis 40 Taler zuzüglich einer möglichen eintägigen Haftstrafe.

- Beleidigung, Drohung oder Nötigung von Adeligen und Amtsträgern:
Geldstrafe bis 80 Talern zuzüglich einer möglichen maximal zweitägigen Haftstrafe.

- Raub: Geldstrafe in Höhe des Gegenwertes des geraubten Beutegutes zuzüglich einer möglichen Haftstrafe.

Verrat ist mit einer Haftstrafe zu bestrafen.

Hochverrat:

Hochverrat ist mit Haftstrafe, oder dem Tode zu bestrafen.
Zusätzlich kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Hexerei:
Hexerei ist gemäß des Richtervertrags oder Erlassen des Kaisers zu bestrafen.

VI. Wiederholungstäter

(1) Als Wiederholungstäter gilt ein Verurteilter, wenn er für das gleiche Vergehen innerhalb der Rehabilitationsfrist erneut verurteilt wird.
(2) Als Wiederholungstäter gilt auch ein Verdächtiger, der zuvor ein Ausgleichsverfahren nach III durchgeführt hat, und sich jedoch innerhalb der Rehabilitationsfrist erneut des gleichen Vergehens schuldig macht.

(3) Die Rehabilitationsfristen sind:

Sklaverei: 1 Monat
Betrug: 1 Monat
Störung des Öffentlichen Friedens: 2 Monate
Verrat: 3 Monate
Hochverrat: 4 Monate

(4) Bei Verurteilung einer Wiederholungstat kann der Richter das Strafmaß über den normalen Rahmen hinaus erhöhen.

VII. Verjährung

(1) Ein Verbrechen kann nur vor dem Verstreichen der Verjährungsfrist angeklagt werden.
(2) Die Verjährungsfristen sind:
Sklaverei: 2 Monate
Betrug: 2 Monate
Störung des Öffentlichen Friedens: 4 Monate
Verrat: 5 Monate
Hochverrat: 6 Monate

Erklärung:
Vereinfachung der Darstellung aller Fristen in Monaten anstatt Tagen. Zusätzliche Anpassung nach Gewichtung vorgenommen.

VIII. Berufung

(1)Das zuständige Berufungsgericht für den Mainzer Gerichtshof ist das Reichskammergericht des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.

Erklärung
Evtl. ganz streichen oder schreiben:
Eine Berufung ist derzeit nicht vorgesehen. Oder: Berufungsanträge müssen zurückgewiesen werden. Oder Eben die VIII. versetzen und daraus die Begnadigung machen und dann fortlaufend weiter nummerieren. Würde den Teil allerdings noch nicht rausnehmen, da ein kaiserliches Gericht in Planung ist und der Punkt VIII. evtl. in Zukunft noch mal gebraucht wird.



IX. Begnadigung

(1) Will der Richter die Todesstrafe aussprechen, muss er zuvor den Angeklagten auf sein Recht hinweisen, Gnadengesuch beim Regenten stellen zu können.
(2) Der Angeklagte hat danach eine Woche Zeit, beim Regenten schriftlich ein Gnadengesuch zu stellen, mit dem Inhalt, die angekündigte Todesstrafe in eine andere Strafe umzuwandeln.
(3) Über das Gnadengesuch entscheidet der Regent.
(4) Wird dem Gnadengesuch stattgegeben entscheidet der Richter über das neue Strafmaß.

Erklärung und Vorschlag zur Berufung:
Siehe dazu auch Diskussion im Schloss zum Thema „Gnadenurteile“. Entweder Diskussion dort stoppen und wie folgt neu ansetzen oder verwerfen und völlige Neuausarbeitung.

Neu:
(1) Jeder Verurteilte hat das Recht, beim Regenten ein Gnadengesuch stellen zu können.
(2) Der Angeklagte hat danach eine Woche Zeit, beim Regenten schriftlich ein Gnadengesuch zu stellen, mit der Bitte um Milderung des Urteils oder dieses Umzuwandeln in eine Strafe zum BW Dienst.
(5) Im Falle der Gewährung von Gnade durch den Regenten bei bereits verhängter Gefängnisstrafe, werden dem Verurteilten die gemilderten Tage in Höhe eines Tagessatzes von 20 Talern erstattet.



X. Ächtung

(1) Die Acht kann nur ausgesprochen werden wenn innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt wurde.

- Mord in 2 Fällen
- Raub oder Diebstahl in 3 Fällen
- Hochverrat in zwei Fällen
- Hochverrat mit unnötigem Schaden oder im schweren Falle.

Erklärung:
Verschärfung der Ächtung und höhere Gewichtung auf den schwersten Fall, hier: Mord.
Hochverrat im schweren Falle hinzugefügt, z.B. Geheimnisverrat aus dem Heeresbereich.

(2) Der Richter stellt beim Regenten einen Antrag auf Verhängung der Acht, und drei weiteren Ratsmitgliedern bestätigt werden muss.
(3) Der Regent entscheidet über den Antrag.
(4) Der Geächtete wird per Briefboten über die Verhängung benachrichtigt [color=green]und der Richter veröffentlicht die ausgesprochene Acht in dafür vorgesehenen Aushängen.
(5) Wurde die Acht verhängt, so verliert der Betroffene den Schutz durch die Justiz und wird jedweder Tätigkeit für das Fürstentum Mainz ausgeschlossen und hat innerhalb von 7 Tagen das Fürstentum Mainz auf direktem Wege zu verlassen.
(6) Weigert sich der Geächtete, innerhalb von 7 Tagen das Fürstentum zu verlassen, wird die Nichtbefolgung mit militärischen Mitteln oder Beugehaft geahndet.
(7) Wird ein Geächteter erneut straffällig, darf grundsätzlich mit militärischen Mitteln gegen ihn vorgegangen werden.
(8 ) Die Acht ist auf 12 Monate befristet. Der Regent kann den Verurteilten nach 3 Monaten begnadigen.
(9) Wird ein ehemals Geächteter innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Acht erneut straffällig, kann der Regent die Acht erneut verhängen.


Erklärung:
Einarbeitung der Erfahrungen mit dem Umgang der Ächtung aus dem bekannten Fall mit den Fuggern und „Österreich“. Zu (2) waren vorher 7! Ratsmitglieder an dem Antrag der Ächtung beteiligt, jetzt reduziert auf 5 (Regent, Richter plus 3 weitere), was völlig ausreichend erscheint. Eine Ächtung muss den Verweis aus dem Fürstentum zur Folge haben, also mit entsprechendem Einreiseverbot auch verhängt sein. Dass dies zulässig ist von Seiten der Admins, hat uns der Fall Österreich gezeigt. Ansonsten würde ein Geächteter einfach in einem Dorf sitzen bleiben und uns die lange Nase zeigen. Ein Fall den wir so nicht hinnehmen können! Die Ächtung, damit auch wirksam, auf 12 Monate erhöht. Auf Lebenszeit ist nicht erlaubt. Die Rehafrist dementsprechend auf 6 Monate angesetzt.

XI. Umwandlung von Strafen in BW Dienst

(1) Freiheitsstrafen können nach Ermessen des Richters, oder auf Antrag des Angeklagten vor Urteilsverkündung, in eine Strafe in Form von Bergwerksarbeit in den Mainzer Bergwerken umgewandelt werden.
Hierbei sollen jeweils zwei Tage Bergwerksarbeit einem Hafttag entsprechen.

(2) Der Richter kann, bei Zahlungsunfähigkeit oder auf Antrag des Angeklagten vor Urteilsverkündung, die Geldstrafe, anstelle einer Freiheitsstrafe, in eine Strafe in Form von Bergwerksarbeit in den Mainzer Bergwerken umwandeln.
In diesem Fall soll bei einer Geldstrafe bis einschließlich 150 Taler jeder Arbeitstag 20 Talern Strafhöhe entsprechen, darüber hinaus 50 Talern.

(3) Bei einer Strafe, in Form von Bergwerksarbeit wird der Verurteilte darüber hinaus zu einem Taler Strafzahlung verurteilt.

(4) Die Verantwortung zu Annahme der Bergwerksarbeit liegt beim Verurteilten. Innerhalb von sieben Tagen muß mindestens fünf Tage im Bergwerk gearbeitet werden. Jeweils sonntags ist unaufgefordert ein Nachweis zu erbringen.
Sollte das nicht erfüllt sein, gilt die Strafe als nicht verbüßt und wird in andere Form erneut verhängt. Darüber hinaus macht sich der Verurteilte des Betrugs schuldig. Über etwaige Ausnahmen entscheidet, nach vorheriger schriftlicher Anfrage, der Staatsanwalt schriftlich.
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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMi Feb 01, 2012 5:19 pm

Bis da was kommt von mir kann es dauern. Das braucht Zeit.

Wobei auch das besser erst nach dem "Landrecht" und nach dem MBG kommt um Dopplungen zu vermeinen.

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Lady_Tara

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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 12:05 am

So, da die meisten Justizbündnisse gekündigt wurden habe ich mir nochmals dir Reha- und Verjährungsfristen vorgenommen.
Damit uns die Räuber nicht zu schnell abdüsen.

Rehafristen sind um und schwupps kann der Böse wieder zulangen und wird als Ersttäter behandelt Sad

Zitat :
(1) Ein Verbrechen kann nur vor dem Verstreichen der Verjährungsfrist angeklagt werden.

Deshalb müssen die Verjährungsfristen hoch.
Es soll abschreckend wirken, nicht einladend




VI. Wiederholungstäter


(3) Die Rehabilitationsfristen sind:

Bei Ersttäter:

Sklaverei: 1 Monat
Betrug: 2 Monat
Störung des Öffentlichen Friedens: 3 Monate
Verrat: 4 Monate
Hochverrat: 5 Monate

Bei Wiederholungstäter:

Sklaverei: 3 Monat
Betrug: 4 Monat
Störung des Öffentlichen Friedens: 5 Monate
Verrat: 6 Monate
Hochverrat: 7 Monate

(4) Bei Verurteilung einer Wiederholungstat kann der Richter das Strafmaß über den normalen Rahmen hinaus erhöhen, in Anlehnung an den Richtervertrag. <<-- mehr darf man ja nicht

VII. Verjährung

(1) Ein Verbrechen kann nur vor dem Verstreichen der Verjährungsfrist angeklagt werden.
(2) Die Verjährungsfristen sind:
Sklaverei: 2 Monate
Betrug: 4 Monate
Steuerbetrug: nie (Steuersäumige - siehe Nervensaege flüchten u.U. auf längere Zeit),
Störung des Öffentlichen Friedens: 6 Monate
Verrat: 8 Monate
Hochverrat: 10 Monate


Die Acht habe ich angepasst, sollte ja schwerer wiegen als alle andere Vergehen, und ein Hochverräter wird ja auch nicht nach 3 Monaten begnadigt und ist dann wieder "Strafneuling" - im Normalfall

X. Ächtung

(8 ) Die Acht ist auf 18 Monate befristet. Der Regent kann den Verurteilten nach 12 Monaten begnadigen.
(9) Wird ein ehemals Geächteter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Acht erneut straffällig, kann der Regent die Acht erneut verhängen.
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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 6:12 am

Das sieht doch klasse aus Tara, genau so könnte man nämlich diesen dauernden Überfällen ect. mal Herr werden.

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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 6:33 am

Gute Sache das. Sollte man so umsetzen.
Wir müssen uns langsam mal beeilen, würde das gern bald ins Schloss tragen. Kann mir vorstellen, dass die Deppen auch dran rumbasteln wollen.^^
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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 8:58 am

Danke schön Smile

Dann rüber ins Schloss, wenn von unserer Seite aus alles klar ist!?
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Freund Hain

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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 2:10 pm

Ächtung findet meine Zustimmung in der Form nicht.
Gnadenrecht in dieser Form auch nicht.

Weiteres noch nicht geprüft.
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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 3:15 pm

Muß ja auch nicht, im Rat sitzen auch 12 Leute nicht nur einer...
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Lady_Tara

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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 3:57 pm

Freund Hain schrieb:
Ächtung findet meine Zustimmung in der Form nicht.
Gnadenrecht in dieser Form auch nicht.

Weiteres noch nicht geprüft.

In welcher Form wäre es denn besser?
Quadratisch, rund?
Nee, also bitte ..
wäre eine softige Ächtung mit Samthandschuhe genehm?
Wo ist das Problem, Hain?
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Bresel73




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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 4:42 pm

Tut mir leid, die Ächtung kann so meine Zustimmung auch nicht finden.

Warum sie in der Form, wie sie heute Existiert gemacht wurde, hatt seine Gründe.

Die Acht ziehlt in 1. Linie auf Klickräuber und dergleichen.
Sie soll NICHT jegliche Räuberkultur.. was durchaus zu RK gehört verhindern.

Auf jeden fall sind die fristen zur Aufhebung eindeutig zu lange.
Eine Verschärfung zum eintreten der Acht bringt meines Erachtens auch nichts.
Grund... dann hauen halt die Brüder nach 3 statt 4 Straftaten ab.

Die Hinweise auf den Richtervertrag sind auch unnütig
Richtervertrag ist RP OFF, eine Spielervereinbarung.
Hat nix im RP bereich, was auch die Gesetzgebung ist zu tun.

Das einzige was ich mich im moment erwärmen kann, ist die änderung zur Klageerhebung.
Inhaltlich zwar keine Änderung, aber eine Klarstellung des Sachverhalts.


Noch mal aus meiner Erfahrung... mit Ächtungen bekommt man ein Räuberproblem nicht gelöst, auch nicht mit Bannereinsätzen...

Deswegen, den Teil überarbeiten... oder lassen.
Und für die Räuber müssen wir uns andere Lösungen überlegen.

Sicherheit in der Provinz bekommen wir nur, wenn man das Rauben schon vor dem 1., 2. oder 3. Überfall zum Risko macht...
Nicht in dem Mann mit teuren Bannern jedem Lausbuben hinterherrennt.
Und noch riskiert, dass das Mainzer Banner von so ein paar Strauchdieben noch zerstört wird.
Eine Peinlichkeit die im Königreich schon öfter vorkam.
Gerade in Österreich... Was ja für die verschärfung angeführt wurde.

Meiner meinung nach bringen einfache Lanzen, die zwischen den Städten verkehren, und Bürger auch aufnehmen mehr Sicherheit als die schärfste Acht.


Edit:
Zum Thema Gnadenrecht.
Kann ich so auch nicht zustimmen.
Mir wiederstrebt es, dass, auch wenns der Fürst ist, eine Person jegliches Urteil mildern oder Aussetzen kann.

Hier ist dringends Nachbesserung erforderlich.

Auch kann das Gnadenrecht kein Ersatz für eine 2. Rechtsinstanz sein.

Bis auf weiteres, denke ich, sollte das Gnadenrecht wie bisher auf die Todesstrafe beschränkt bleiben.

Für eine 2. Instanz würde ich auf eine Art Schiedsgericht mit geistlicher Vermittlung anraten.

Bsp: Aus dem Rat wird auf Antrag einer zu bestimmenden Geistlichen Person eine Person gewählt, die den Vorgang neu verhandelt.
Der Geistliche tritt dabei als beistand des Deliquenten auf.
Der Staatsanwalt behält seine Rolle.


Zum Ratenzahlen von Strafen...
Wie bitte soll das gehen?
Entweder jemand wird zu einer Summe verurteilt, die wird dann Eingezogen.
Oder eben nicht... Was im Urteil steht ist Rechtsgültig.
Und NICHT in der Urteilsverkündung, sondern im Strafmass des Fomulars....
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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 5:00 pm

Bresel73 schrieb:


Auf jeden fall sind die fristen zur Aufhebung eindeutig zu lange.

Na wir sind immer noch unter der Frist der Reichsbanner
Wenn die Acht "nur" paar Monate zählt,
dann ist zw. Hochverrat oder Mord zu der Acht keinn grosser Unterschied mehr.
Und würden die Provinzacht so lange zählen wie die Reichsacht,
hätten wir nun mit Herrn Ingerimmsch nicht wieder einen Ersttäter Rolling Eyes

Bresel73 schrieb:

Die Hinweise auf den Richtervertrag sind auch unnütig
Richtervertrag ist RP OFF, eine Spielervereinbarung.
Hat nix im RP bereich, was auch die Gesetzgebung ist zu tun.
Richtervertrag ist aber bei den Gesetzen immer mit zu tun,
angefangen bei der Anklage, bei den Strafen, Urteilen uvm
du darfst auch nicht einen Täter zu 250 Talern verurteilen, wenn er nur 2 Taler vorne im Profil hat, hatte er zuvor mehr, muss es der Richter beweisen können auf Anfrage der Spieleadmins (mit Screen)!
Nur ins Minus, wenn es beweisbar ist!
Ein Räuber -Level 1 - egal wie oft er raubt, darf nicht mehr als 3 Tage in den Knast geschickt werden.

Wenn nun ein neuer Richter, das ohne den Zusatz durch liest, ist er nicht vorgewarnt und sitzt nachher im Knast anstatt der Räuber oder ist gar gelöscht.

edit:
Schlichtungsgericht hatten wir ja zuerst, wollte doch wer nicht
und bitte nicht den Geistlichen aus Mainz .. ahhhhhhhh
der ist sowas von parteiisch ^^
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Bresel73




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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 5:35 pm

Also Tara, wir sind nicht das Königreich, und wir wollen da auch nicht hin.
Die Fristen dort sind mir auch schon zu lange, keine sorge.

Die Fristen sind no go...
Da lässt macher lieber seinen Char sterben und kommt mit nem Neuen...
Ists dier lieber die alten Bekannten mit neuem Gesicht wiederzutreffen?

Ich kenne lieber, gegen wen ich Spiele.

Der Richtervertrag gehört immer noch nicht in die Gesetzgebung.
Der findet in den dazugehörigen Anleitungen erwähnung, das muss sein, sicher.
Wir Sprechen hier von einem Teil des RP´s
Übrigens.. ich weis ja nicht wie die Ratsübergaben heutzutage Laufen.
Aber früher hats immer einen Alten Hasen gegeben, der ein wenig Geholfen hat.
Wenn vielleicht auch nicht der Amtsvorgänger.


Letzter einwurf..
Mag sein, das der jetzt etwas Parteiisch ist...
Nur, wir Arbeiten hier Recht aus... Solls laufen wie im Königreich?
Das man das Recht so schreibt/auslegt, dass nur die eigene Freunde was zu sagen haben,
der Rest darf Raus?
Hier kann der Johnny nicht viel kaputt machen.
Aber der Zusatz würde die bedeutung der HDAK in Mainz unterstreichen
Eine Beziehung, die uns als selbständige Profinz in Zukunft sehr nützlich sein könnte/dürfte.
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Lady_Tara

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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 6:12 pm

Ahh Bresel .. langsam komme nimmer nach ..
alte Frau ist kein D-Zug ^^
ich editiere kurz in deinem Post mit ner anderen Farbe

Bresel73 schrieb:
Also Tara, wir sind nicht das Königreich, und wir wollen da auch nicht hin.
Die Fristen dort sind mir auch schon zu lange, keine sorge.
Gut .. dachte schon lebenslange ist dann ok -
nur wir sollten den Räubern irgendwie Herr werden, schau dir Dixie an .. 4 Fälle in paar Tagen .. wenn ich den versuchten Raub mit zähle. Verstecken tut sie sich fein in WB .. und ist Freitag somit wieder nicht greifbar gewesen.
Mit Strafen kannst sie nicht abschrecken, dann halt mit längeren Rehafristen (so das sie zumindest als Wiederholungstäter verurteilt werden können) - ich denke nicht, dass deshalb ein Räuber gleich stirbt - nur weil in Mainz eine Rehafrist für Raub von 3 Monaten zählt bei Ersttäter - wäre der Erste dann.

Hast du andere greifbare Ideen?


Der Richtervertrag gehört immer noch nicht in die Gesetzgebung.
Dann gehört aber der ganze Satz weg, denn so denkt jeder Richter .. ich darf ja .. steht ja im Gesetz.
Ich finde die Gesetze sollten dem RV auch nicht gerade "widersprechen" das verwirrt nur unnötig!
Die Gerichte der Provinz sind auch nicht reines RP (nicht zu vergleichen mit dem Reichsgericht) - solange sich ein Spieleadmin einmischen kann und nicht zusammen gehörige Anklagen löscht,
wie beim Fall Sunrese - als Matuf (als der SA war) partout nicht auf den Richtervertrag "hören" wollte .. da hatten zig "alte Hasen" ihm die Tips gegeben... *seufz*



Letzter einwurf..
Mag sein, das der jetzt etwas Parteiisch ist...
Nur, wir Arbeiten hier Recht aus... Solls laufen wie im Königreich?
Das man das Recht so schreibt/auslegt, dass nur die eigene Freunde was zu sagen haben,
der Rest darf Raus?
Hier kann der Johnny nicht viel kaputt machen.
Aber der Zusatz würde die bedeutung der HDAK in Mainz unterstreichen
Eine Beziehung, die uns als selbständige Profinz in Zukunft sehr nützlich sein könnte/dürfte.

Deshalb bestand unsere ursprüngliche Idee aus einem Schlichtungsgericht (oder wie immer dann das Kind heisst) in 2. Instanz - bestehend aus einem der sich im Gesetz auskennt und der das "leitet" und 2 Beisitzer (wovon dann einer gerne von der arist. Kirche sein kann, gerne auch von den Spinos oder ähnlichem)
Mit 3 Leuten ist immer ein gewisser Ausgleich der Gerechtigkeit vorhanden.


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Bresel73




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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 6:36 pm

Zitat :
nur wir sollten den Räubern irgendwie Herr werden, schau dir Dixie an .. 4 Fälle in paar Tagen .. wenn ich den versuchten Raub mit zähle. Verstecken tut sie sich fein in WB .. und ist Freitag somit wieder nicht greifbar gewesen.
Mit Strafen kannst sie nicht abschrecken, dann halt mit längeren Rehafristen (so das sie zumindest als Wiederholungstäter verurteilt werden können) - ich denke nicht, dass deshalb ein Räuber gleich stirbt - nur weil in Mainz eine Rehafrist für Raub von 3 Monaten zählt bei Ersttäter - wäre der Erste dann.

Hast du andere greifbare Ideen?

4 Überfälle, damit ist sie schon reif für die Acht
Warum noch nicht durchgeführt?
Vermutlich weil die Anklagen nicht laufen...

Also... höhere Fristen sind Wirkungslos...
Oder soll die Acht einfach so.. ohne Urteil ausgesprochen werden können?
Wohl kaum...
Die Acht mit verlängerter Frist löst unsere Probleme nicht..
Ebensowenig wie höhere Strafen, längere Reha...
Das geht nur zu lasten "anständiger" Rollenspieler.

Gibt nur zwo Lösungsmöglichkeiten.. man jagt sie wirklich mit dem Banner.
Was aber bei fehlern peinlich für das Fürstentum werden könnte.
Und teuer ists obendrein

Oder man gibt ihr einen Gegner, an dem sie sich die Zähne ausbeist..
Heer->Lanze->Geleit/Patrouie
Zugegeben, auch nicht umsonst.


Zitat :
Dann gehört aber der ganze Satz weg, denn so denkt jeder Richter .. ich darf ja .. steht ja im Gesetz.
Ich finde die Gesetze sollten dem RV auch nicht gerade "widersprechen" das verwirrt nur unnötig!
Die Gerichte der Provinz sind auch nicht reines RP (nicht zu vergleichen mit dem Reichsgericht) - solange sich ein Spieleadmin einmischen kann und nicht zusammen gehörige Anklagen löscht,
wie beim Fall Sunrese - als Matuf (als der SA war) partout nicht auf den Richtervertrag "hören" wollte .. da hatten zig "alte Hasen" ihm die Tips gegeben... *seufz*

Richtervertrag ist etwas was der Spieler wissen muss, nicht der Char.
Deswegen aus dem Gesetzt halten, auch in Hinblick auf die neuen Forenregeln.

Was Matuf User angeht....
Wenn der meint, er muss eine Vereinbahrung zwischen der Spielleitung und den Spielern ignorieren, muss er eben auch mit den Konsequencen leben...
Die bis zur Löschung gehen, wie du weist
Aber das hat nicht der Char zu erdulden, sondern die RL Person.

In die Anleitung im Schloss, meinetwegen mit begründung warum keine erwähnung im Ingame Recht.
Da gehörts hin...

Währe vielleicht ganz gut, das sich mancher mal Gedanken macht, was ist RL, was ist RP.


-

Das Schlichtungsgericht, ist an mir vorbeigegangen.
Wo kann ich nachlesen?
Warum die Ablehnung?

Fakt ist, wir brauchen eine Zwote Instanz.
Und die sollte nicht eine Einzelperson sein.
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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMo Feb 06, 2012 7:50 pm

Zitat :
Fakt ist, wir brauchen eine Zwote Instanz.
Und die sollte nicht eine Einzelperson sein.

Das steht noch im Schloss, aber wir können gern die bisherigen Wortmeldungen gerne mal rüber holen. Ich finde auch, eine 2te Instanz ist sinnvoll. Ich möchte zwar keine Mainzer Form eines RKG weil ich das viel zu aufgebläht empfunden habe, aber irgendwie müssen wir den Bürgern was anbieten. Ich denke sie wären schon besser dran, in eine Berufung gehen zu können, als alle Urteile direkt in Stein zu meißeln. Wir sind auch nicht immer am Ruder und mit erster Instanz = abschließendes Urteil ohne Berufung kann man einer Person schon gehörig das RK Leben versauen.

Ich finde es im übrigen recht gut und interessant, dass hier Bewegung reinkommt. ^^
Würde euch ungern "zwingen" dies im Schloss zu machen, weil wir dort weniger grundsätzliche Vorschläge zu erwarten haben. Kleinigkeiten kann man dort immer noch ausbessern. Paar Wortmeldungen mal von den Anderen Herrschaften hier wären auch nicht schlecht. Ned immer nur dieselben bitte .... danke .. :-)
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BeitragThema: Re: Überarbeitung Justizcharta Mainz   Überarbeitung Justizcharta Mainz EmptyMi Apr 04, 2012 8:47 pm

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