V.M.B. Vereinigung Mainzer Bürger
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 Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)

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BeitragThema: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyDi Feb 21, 2012 7:31 am

Zitat :
Statut des Berufungsgerichts Mainz (BGM)
I. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

(1) Das Berufungsgericht Mainz ist für die Berufungen der Urteile der ersten Instanz zuständig, gemäß Artikel 14 (1) der Mainzer Verfassung.
(2) Auf Antrag können Gesetze, Verträge, oder Ähnliches vom BGM auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
(3) Prozesse aus erster Instanz können am Berufungsgericht Mainz verhandelt werden, wenn sich das Gericht für befangen erklärt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag am BGM eingereicht werden.

§ 2 Urteile des BGM

(1) Die Urteile des Berufungsgerichts Mainz sind für die erste Instanz bindend und müssen von dieser umgesetzt werden.
(2) Das Berufungsgericht Mainz ist berechtigt Urteile der ersten Instanz aufzuheben oder abzuändern, sofern die Urteile gegen das MGB oder nicht im Sinne der Justizcharta gesprochen wurden.
(3) Gegen die Urteile des Berufungsgerichts Mainz kann keine weitere Berufung eingelegt werden.


II. Struktur


§ 1 Besetzung

(1) Das Berufungsgericht Mainz tagt in der Besetzung aus dem Vorsitzenden des BGM und je zwei Beisitzer pro Fall.

§ 2 Ernennung

(1) Der Vorsitzende wird vom Mainzer Rat mit einer 2/3 Mehrheit ernannt. Seine Amtszeit endet mit einer Absetzung durch eine 2/3 Mehrheit des Mainzer Rates, durch einen Rücktritt oder durch den Tod.
(2) Bei einem Rücktritt hat der Mainzer Rat 30 Tage Zeit einen Nachfolger zu ernennen. Sollte in der Zeit kein Nachfolger ernannt sein, kann der Rat einen Übergangsvorsitzenden mit einfacher Mehrheit ernennen. Dies darf jedoch nur eine Übergangslösung darstellen.
(3) Die Beisitzer werden aus der Beisitzer-Liste gewählt. Die beteiligten Parteien, Antragssteller und Antragsgegner, wählen jeweils eine unbefangene Person aus der Liste aus. Den Parteien steht es offen ihre Wahl dem Vorsitzenden zu übertragen.

§ 3 Kriterien des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende muss folgende Kriterien erfüllen:
1. Er muss seinen Wohnsitz in dem Fürstentum Mainz haben.
2. Er lebt seit mindestens 6 Monaten im Fürstentum Mainz.
3. Er ist bisher nicht straffällig aufgefallen.
4. Er darf keiner Partei angehörig sein und kein Ratsmandat innehaben.

§ 4 Kriterien der Beisitzer

(1) Jede Person, die die nachfolgenden Kriterien erfüllt, kann sich in die Beisitzer-Liste eintragen lassen.
1. Sie muss ihren Wohnsitz in dem Fürstentum Mainz haben.
2. Sie lebt seit mindestens 6 Monate im Fürstentum Mainz.
3. Sie ist bisher nicht straffällig aufgefallen.
(2) Die Beisitzer dürfen für den zugewiesenen Fall nicht befangen sein. Hier entscheidet der Vorsitzende, ob und inwieweit eine Befangenheit vorliegt. Beisitzer können auch nach der Ernennung aufgrund von Befangenheit vom Fall ausgeschlossen werden.
(3) Der Vorsitzende kann Personen von der Beisitzer-Liste streichen, wenn er starke Zweifel an deren Objektivität hat.
(4) Personen oder Beisitzer, welche die Kriterien nicht mehr erfüllen, werden unverzüglich von ihren Fällen ausgeschlossen und von der Beisitzer-Liste entfernt.


III. Ablauf


§ 1 Anträge

(1) Ein Antrag gemäß I. § 1 (1)-(3) muss schriftlich am Berufungsgericht Mainz eingereicht werden. Der Antrag muss folgende Punkte beinhalten:
1. Beklagte Partei
2. Ausführlichen Antragsgrund mit den dazugehörigen Gesetzestexten
3. Weitere Informationen, welche für die Bearbeitung wichtig sein könnten
(2) Die Frist beträgt 7 Tage nach dem Urteil bzw. Inkrafttreten des Antragsgegenstandes.
(3) Der Vorsitzende überprüft die Zuständigkeit des BGM und veröffentlicht sein Ergebnis im Antragsbereich.
(4) Das Berufungsgericht Mainz kann Anträge aufgrund von falscher Zuständigkeit, unbegründete Zweifel, oder das Nichteinhalten von Fristen ablehnen.

§ 2 Antragsbearbeitung

(1) Nachdem der Antrag durch den Vorsitzenden bestätigt wurde, veranlasst er die Parteien gemäß II. § 2 (3) jeweils einen Beisitzer für den Fall auszuwählen. Hierfür haben die Parteien 2 Tage Zeit. Sollte die Frist verstreichen wählt der Vorsitzende die Beisitzer.
(2) Die Beratung findet hinter verschlossenen Türen statt.
(3) Der Vorsitzende leitet die Gespräche.
(4) Das Gericht ist berechtigt Informationen für den Fall einzufordern.
(5) Die Beratung sollte spätestens 14 Tagen nach Beginn der Arbeit abgeschlossen sein. Das Verfassen des Urteils und die Höhe des Strafmaßes sollten in maximal weiteren 7 Tagen abgeschlossen sein.
(6) Ausnahmen müssen rechtzeitig mit entsprechender Begründung im Antragsbereich bekannt gegeben werden.

§ 3 Abwesenheit

(1) Eine Abwesenheit muss im dafür vorgesehenen Bereich angekündigt werden.
(2) Im Falle einer Abwesenheit durch den Vorsitzenden ernennt dieser, für die Zeit seiner Abwesenheit, einen Vertreter aus den Beisitzern des jeweiligen Falles. Bei längerer Abwesenheit kann er, mit Zustimmung des Mainzer Rates, eine Person ernennen, die ihn in allen Aufgaben am BGM vertritt.
(3) Im Falle einer Abwesenheit durch einen Beisitzer kann dieser durch einen anderen Beisitzer ersetzt werden, sollte die Abwesenheit für die Verschleppung des Falles sorgen.

§ 3 Urteilsfindung

(1) Alle bei der Urteilsfindung beteiligten Personen sind stimmgleichberechtigt.
(2) Berufungsurteile werden entsprechend der Mehrheit der Stimmen entschieden. Im Falle einer Strafhöhe wird das Vorhandensein einer Einstimmigkeit des Gerichtes in der Höhe des Strafmaßes berücksichtigt.
(3) Urteile zu den in I. § 1 (2) genannten Punkten benötigen ein einstimmiges Ergebnis des BGM. Andernfalls wird dem Rat nahe gelegt die entsprechende Unstimmigkeit zu ändern.
(4) Nach der Urteilsfindung wird das Urteil vom Vorsitzenden im entsprechenden Antrag verkündet.


IV. Schlussbestimmungen


§ 1 Der Vorsitzende des BGM hat das Recht zu entscheiden wie verfahren wird, wenn etwas nicht ausdrücklich im Statut des Berufungsgerichts Mainz geregelt ist. Sollte die Entscheidung den grundlegenden Ablauf des BGMs beeinflussen muss das weitere Vorgehen mit dem Mainzer Rat abgesprochen werden.

§ 2 Änderungen des Statuts des Berufungsgerichts Mainz werden vom Mainzer Rat beschlossen.

§ 3 Das Statut tritt mit dem Beschluss des Mainzer Rates in Kraft.

§ 4 Der Vorsitzende des Berufungsgerichts Mainz kann zur rechtlichen Beratung angerufen werden. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf eine Beratung.
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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyDi Feb 21, 2012 2:40 pm

Das ist doch der gleiche strukturelle Unfug wie das RKG. Das erzeugt nur wieder eine Metaebene die keiner haben können will.

Es ist UNMÖGLICH einmal ausgeführte Urteile zu ändern. Es gibt nur die Möglichkeit von einfachen Begnadigungen.
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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyDi Feb 21, 2012 4:42 pm

Freispruch > Berufung > Strafe
Strafe > Berufung > Freispruch > Schadenersatz ..

also beide Varianten möglich .. nichts ist unmöglich.
Nach dem Statut, was ja recht simpel und einfach ist,
könnte sich das RKG die Finger lecken.
Zeigen wir ihnen doch ruhig einmal, dass wir es besser können^^
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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyDi Feb 21, 2012 5:00 pm

Und schon haben wir die ersten Posten in Mainz die keinen Arsch in der Hose haben für Ingameämter.

Denn eines ist klar, kein Berufunggericht ist in der lage selbst eine Strafe effektiv zu verhängen, genau so wenig wie es in der Lage ist irgendetwas zu bewirken.


Das andere ist, dass die Legitimaitonskette nicht klappt.
Richter und StA sind durch den Regenten eingesetzt und legitiert.
Der muß die ja für uähig halten wenn er ihnen eine weitere Instanz vorsetzt. Da fragt man sich doch nur warum die dann nicht gleich StA oder Richter waren.

All diese Ungereimteiten und Probleme entfallen durch den mehrfach gemachten Vorschlag einer reinen Gnadenisntanz.
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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptySo Feb 26, 2012 9:59 am

Ich weiss Hain, aber der Wunsch der Mehrheit der Bürger muss akzeptiert werden und gilt für uns als Maßgabe. Auch hinsichtlich einer Wiederwahl der VMB. Mit dem Paket "Verfassung+MGB+ADG+HG+BGM" werden wir massiv Punkte für uns einfahren und ich wünsche den Abschluß der Arbeiten, damit wir dies gegen Ende dieser Ratsperiode, noch vor Beginn der nächsten Wahlphase als mächtige Waffe gegen die restlichen Kritiker einer angeblichen "Willkür" der VMB entgegenwerfen!!!
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Lisa18




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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyMo Feb 27, 2012 10:21 pm

Hain, Bodhi hat recht, wir sollten den Bürgern diese Instanz zur Verfügung stellen.
Richter und Staatsanwalt sind auch nur Menschen, die auch mal Fehler machen.
Und wenn irgendwann einmal ein anderer Richter oder Staatsanwalt kommt, der nicht soviel Erfahrung hat, warum sollen die Bürger dann nicht die Chance auf Berufung bekommen.
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Avalance

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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyDi Feb 28, 2012 4:28 am

Genauso siehts aus Lisa, ich finde das auch eine gute Idee. Denn auch die Justiz ist nicht unfehlbar, also warum quer stellen wenn wir somit eine Möglichkeit haben, denen zu zeigen das sie gehört werden.
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Freund Hain

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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyDi Feb 28, 2012 12:15 pm

Ihr verweschselt hier Nichts mit Gnadenstelle.

Zu dem Statut.
Minimalkonsens ist das es einen genau gleichen Prozessablauf wie das IGgericht hat.
Das vereinfacht und beschleunigt das Verfahren ungemein.
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Freund Hain

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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyDi März 06, 2012 12:12 pm

Ich bin noch immer dagegen hilfsweise hier noch ein wirklich einfacher Vorschlag.

Zum Statut:

§1
Nr1 Alle zwei Monate werden drei Mainzer Bürger, die keinerlei politisches Amt, wie Beispielweise, aber nicht abschließend, Ratstätigkeit, Bürgermeister, Büttel, Bürgerrat, Wahllistenzugehörigkeit bekleiden dürfen, von allen Mainzer Bürgern in freier und offener Wahl in der Weinstube gewählt.
Nr1 Eine unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen.

§2
Nr1 Das Gnadengericht kann nur öffentlich in der Weinstube angerufen werden.
Nr2 Dies muß binnen 14 Tagen nach Urteilsverkündung des Mainzer Gerichtes stattfinden.

§3
Über die Annahme eines solchen Antrags Entscheiden die Gnadenrichter binnen drei Tagen mit einfacher Mehrheit.

§4
Nr1 Das Verfahren findet in öffentlich in der Mainzer Weinstube statt.
Nr2 Der Verfahrensablauf entspricht ohne Abweichungen dem des Mainzer Gerichtes.

§5
Das Abschließende Urteil fällen die Genadenrichter mit mindestens einfacher Mehrheit, wobei die Stimmverteilung neben einer erschöpfenden Urteilsbegründung angegeben werden muß.
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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyDi März 06, 2012 2:38 pm

Wir sollten schon das machen was richtig und klug ist und nicht das womit wir die meisten Bauern fangen.
Zumindest war das zu meiner früheren VMB-Zeit so üblich.
Wenn die VMB den Mut nicht dazu gehabt hätte, dann hätte ihn nämlich niemand und Mainz wäre nicht da wo es ist.

Hain hat Recht, die Gefahr ist sehr hoch das sich die Leute wie am RKG lieber auf den Nicht-Ingameämtern ausruhen anstatt in den Rat zu gehen und dort die Ämter zu bestreiten.
Wenn wir einen unerfahrenen Richter aber einen versierten Vorsitzenden haben, dann ist was gewaltig schief gelaufen.
Grundsätzlich finde ich die Idee ja nicht ganz schlecht mit dem noch einmal prüfen, aber sie darf nicht dazu führen das damit dem Rat weiter wichtige Leute entzogen werden.
Ausserdem sollte es keine Blähform annehmen, mit unnötig kompliziertem Ablauf.
Schlaue Menschen lernen aus ihren Fehlern, aber die richtig cleveren lernen schon aus den Fehlern anderer.. wir sollten uns von RKG-Verschnitten fern halten.
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BeitragThema: Re: Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM)   Statut des Berufungsgericht Mainz (BGM) EmptyMi Apr 04, 2012 8:49 pm

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